Solargesetz Berlin: Wie Sie Anfragen aus der Solarpflicht erkennen und schnell einordnen
Seit 2023 gilt in Berlin die Solarpflicht für Neubauten und größere Dachsanierungen. Was das Gesetz verlangt und welche Fragen Sie Bauherren, Architekten und Dachdeckern stellen sollten.
Shiau Li NgManche Anfragen beginnen nicht mit dem Wunsch, Strom zu sparen. Sie beginnen mit einem Satz wie diesem: „Wir sanieren im Frühjahr das Dach und müssen laut Solargesetz eine PV-Anlage draufsetzen. Was ist das Minimum?“ Solche Anfragen kommen von Bauherren, Architekten, Hausverwaltungen oder Dachdeckern. Sie haben einen festen Termin, eine kleine Mindestgröße im Kopf und oft mehrere Beteiligte, die mitreden.
Wer diese Anfragen früh erkennt, stellt die richtigen Fragen und plant seine Montage passend zum Bauablauf. Hier steht, was das Solargesetz Berlin verlangt, nach dem Gesetzestext und den Antworten der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Stand Oktober 2026.
Für wen die Solarpflicht in Berlin gilt
Die Solarpflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Eigentümer nicht öffentlicher Gebäude mit mehr als 50 Quadratmetern Nutzungsfläche müssen eine PV-Anlage installieren und betreiben, wenn mit dem Bau nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde oder wenn nach diesem Datum das Dach wesentlich umgebaut wird. Das gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Für öffentliche Gebäude regelt das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz eine vergleichbare Pflicht.
Ausgenommen sind unterirdische Bauten wie Tiefgaragen, Gewächshäuser, Traglufthallen und fliegende Bauten. Garagen und Nebenanlagen sind nur dann ausgenommen, wenn die Pflicht schon mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück erfüllt ist. Die Pflicht gilt pro Gebäude, nicht pro Bauantrag. Der Eigentümer darf sich zur Erfüllung eines Dritten bedienen und das Dach zum Beispiel verpachten.
Was als wesentlicher Umbau des Daches zählt
Ein wesentlicher Umbau liegt vor, wenn die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. Die Senatsverwaltung nimmt das an, wenn mehr als 50 Prozent der Dachhaut betroffen sind. Werden Teilflächen nacheinander saniert, zählt die Summe. Bei einem Flachdach gilt die Erneuerung der Bitumenbahnen als grundständige Sanierung, das bloße Überschweißen nicht. Einzelne Ziegel oder kleine Reparaturen lösen die Pflicht in der Regel nicht aus. Ein Sturmschaden, der mehr als die Hälfte der Dachhaut betrifft, dagegen schon.
Wie groß die Anlage mindestens sein muss
| Fall | Mindestgröße laut Solargesetz |
|---|---|
| Neubau | 30 % der Bruttodachfläche |
| Bestand nach wesentlichem Dachumbau | 30 % der Nettodachfläche |
| Bestand, Wohngebäude mit höchstens 2 Wohnungen | alternativ 2 kW installierte Leistung |
| Bestand, Wohngebäude mit 3 bis 5 Wohnungen | alternativ 3 kW |
| Bestand, Wohngebäude mit 6 bis 10 Wohnungen | alternativ 6 kW |
Die Bruttodachfläche ist das ganze Dach inklusive Überstand, ohne Dachrinne. Bei Neubauten wird davon nichts abgezogen, auch keine Dachterrasse, keine verschattete und keine nach Norden ausgerichtete Fläche. Bei der Nettodachfläche im Bestand dürfen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenster, andere Dachnutzungen und Nordflächen abgezogen werden. Als relevant verschattet gilt eine Fläche, wenn sie über das Jahr mindestens 25 Prozent weniger Einstrahlung bekommt.
Statt PV darf der Eigentümer auch Solarthermie nach dem Gebäudeenergiegesetz auf das Dach setzen. Auch eine Fassadenanlage erfüllt die Pflicht, ganz oder zusammen mit einer Dachanlage. In Einzelfällen reicht nach Auskunft der Senatsverwaltung sogar ein Steckersolargerät.
Für Sie heißt das: Die Pflicht selbst ist oft klein. Ein Einfamilienhaus im Bestand erfüllt sie schon mit 2 kW. Viele Kunden fragen genau nach diesem Minimum. Ob eine größere Anlage mit Speicher wirtschaftlich besser ist, gehört in Ihre Beratung, nicht in die erste Antwort.
Bis wann die Anlage laufen muss
Bei einem Neubau muss die Anlage installiert sein, sobald das Gebäude fertiggestellt ist. In Betrieb gehen muss sie ab Beginn der Nutzung. Bei einem Dachumbau muss die Anlage installiert sein, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind, und mit Fertigstellung in Betrieb gehen. Wurde die Nutzung unterbrochen, zählt die Wiederaufnahme. Ihre eigentliche Frist ist also der Bauzeitenplan des Kunden. Fragen Sie deshalb früh nach dem geplanten Fertigstellungstermin und danach, wann das Gerüst steht.
Welche Ausnahmen und Befreiungen es gibt
Das Gesetz unterscheidet zwischen Ausnahmen und Befreiungen. Ausnahmen gelten kraft Gesetzes und werden nicht beantragt. Es gibt drei: Die Pflicht widerspricht einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift, sie ist im Einzelfall technisch unmöglich, oder das Dach ist ausschließlich nach Norden ausgerichtet. Der Eigentümer dokumentiert die Ausnahme mit Formular 3 und bewahrt es zehn Jahre auf.
Denkmalschutz ist keine automatische Ausnahme. Erst wenn die Denkmalbehörde die Anlage für das ganze Dach ablehnt, entfällt die Pflicht. Meist wird nur eine Dachseite ausgeschlossen, dann gilt die Pflicht auf der anderen. Ein vorgeschriebenes Gründach befreit nur, wenn sich Begrünung und PV auch auf getrennten Flächen nicht vereinbaren lassen.
Eine Befreiung muss bei der Senatsverwaltung beantragt werden, wenn die Pflicht zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Senatsverwaltung nennt als Beispiel eine Amortisationszeit von mehr als 25 Jahren. Auch eine Teilbefreiung ist möglich. Laut Senat waren bis August 2025 insgesamt 315 Befreiungsanträge eingegangen, 92 davon wurden bestätigt.
Wer die Solarpflicht prüft und was bei Verstößen droht
Vorab prüft niemand. Der Eigentümer füllt Formular 1 aus, legt die Bestätigung der Registrierung im Marktstammdatenregister bei und bewahrt beides zehn Jahre auf. Die Bauaufsichtsämter der Bezirke ziehen jedes Jahr Stichproben aus den Gebäuden, die im Vorjahr neu gebaut oder deren Dach wesentlich umgebaut wurde. Fehlt die Anlage, sollen sie die Nacherfüllung innerhalb eines Jahres verlangen.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Das Bußgeld beträgt bis zu 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bis zu 25.000 Euro bei Mehrfamilienhäusern und bis zu 50.000 Euro bei Nichtwohngebäuden. Für Ihre Übergabe heißt das: Wenn Sie die Registrierung im Marktstammdatenregister ohnehin erledigen, geben Sie dem Kunden die Bestätigung gleich für sein Formular mit.
Woran Sie eine Anfrage aus der Solarpflicht erkennen
- Begriffe wie Solarpflicht, Solargesetz, Mindestgröße, Nachweis oder Formular.
- Der Absender ist Architekt, Bauträger, Hausverwaltung oder Dachdecker, nicht der spätere Nutzer.
- Es geht um einen Neubau, einen Bauantrag, eine Aufstockung oder eine Dachsanierung mit Termin.
- Gefragt wird nach dem Minimum oder nach einem Preis pro kWp.
- In der E-Mail stehen mehrere Beteiligte in Kopie.
Diese Anfragen sind keine schlechteren Anfragen. Sie haben aber einen anderen Ablauf. Der Termin steht fest, die Entscheidung trifft oft nicht die Person, die schreibt, und das Dach ist manchmal noch gar nicht gebaut.
Welche Fragen Sie bei einer Solarpflicht-Anfrage stellen sollten
- Geht es um einen Neubau oder um einen Umbau des Daches? Wie viel der Dachfläche wird erneuert?
- Wann ist die Fertigstellung geplant, und wann steht das Gerüst?
- Wer ist Eigentümer, wer entscheidet und wer bezahlt?
- Wie groß ist das Dach, wie viele Wohnungen hat das Gebäude, und gibt es Pläne oder Fotos?
- Soll nur die Pflicht erfüllt werden, oder ist mehr gewünscht, zum Beispiel ein Speicher für den Eigenverbrauch?
- Gibt es Denkmalschutz oder eine Gründachpflicht aus dem Bebauungsplan?
- Wer kümmert sich um Marktstammdatenregister und Formular?
Fragen Sie auch nach Förderung. Die Förderrichtlinie SolarPLUS stellt klar, dass ihre Förderung unabhängig von der Pflicht aus dem Solargesetz gewährt wird. Ein Bauherr, der ohnehin bauen muss, kann also etwa für Speicher oder Zählerschrank trotzdem einen Zuschuss bekommen. Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbe muss dafür die Eingangsbestätigung der IBB vorliegen, bevor der Auftrag unterschrieben wird. Die Einzelheiten stehen im Artikel SolarPLUS 2026: Was Berliner Solarbetriebe ihren Kunden jetzt sagen sollten.
Wie Sie solche Anfragen im Alltag sortieren
Behandeln Sie Solarpflicht-Anfragen als eigene Gruppe. Antworten Sie mit den Fragen von oben, nennen Sie einen festen Ansprechpartner und schlagen Sie einen Termin vor, der zum Bauablauf passt. Halten Sie die Antwort kurz und konkret, denn sie wird oft an Bauherren oder Eigentümer weitergeleitet. Wie Sie den Termin vorbereiten, steht in der Checkliste für den Vor-Ort-Termin.
Mit Renoway landen Anfragen aus Website, Web-Formular und E-Mail in einem gemeinsamen Posteingang. Die KI fragt Eigentum, Dach und Zeitrahmen ab und gibt Gewerbeprojekte an Ihr Team weiter. Was für Solarpflicht-Kunden in Ihrem Betrieb gilt, hinterlegen Sie im Feld „Wissen über Ihren Betrieb“.
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Quellen
- Solargesetz Berlin vom 5. Juli 2021, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
- Solargesetz Berlin, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
- Solargesetz kurzgefasst, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
- Fragen und Antworten zum Solargesetz Berlin, Teil 1, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
- Fragen und Antworten zum Solargesetz Berlin, Teil 2, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
- Senat beschließt Bericht zur Solarpflicht, Senatskanzlei Berlin
- Förderrichtlinie SolarPLUS 2026, IBB Business Team